Gesetzentwurf Einer Ungarischen Civilprocessordnung: Umgearbeiteter Entwurf ...

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Gesetzentwurf Einer Ungarischen Civilprocessordnung: Umgearbeiteter Entwurf ...
Hungary Igazságügyminisztérium, Julius Sgalitzer, Max Pollak
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Jene Privaturkunden aber, welche vom Aussteller zum Beweise eines Rechtsgeschäftes ausgestellt wurden, behalten die nach dem Rechte des Austeilungsortes ihnen zukommende Beweiskraft auch dann, wenn sie den durch dieses Gesetz für Privaturkunden mit voller Beweiskraft vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht entsprechen.
Die Vorschriften, welche sich auf die Beurtheilung der Giltig- keit der im Auslande zustandegekommenen Rechtsgeschäfte beziehen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 340.
Di
...e §§ 31-36 und 541—543 des Gesetz-Artikels XXXVII: 1875 über den Beweis durch Handelsbücher, sowie durch die Tagebücher und Schlussbriefe der Mäkler werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Dagegen sind auf die und Beweiskraft des in den §§ 31 und 541 des Gesetz- Artikels XXXVII : 1875 erwähnten Eides die §§ 393 und 394 dieses Gesetzes anzuwenden.
Soferne die bestehenden Staatsverträge keine andere Verfü- gung treffen, beurtheilt das Gericht die Beweiskraft der im Aus- lande geführten Handelsbücher, sowie der Tagebücher und Schluss- briefe ausländischer Mäkler im Sinne des § 285 nach freiem Ermessen.


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