Grundsätze Des Gemeinen Deutschen Staatsrechts: Mit Besonderer Rücksicht Auf ...

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Grundsätze Des Gemeinen Deutschen Staatsrechts: Mit Besonderer Rücksicht Auf ...
Zoepfl, Heinrich, 1807-1877
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I. Die Bundesbeschlttsse; welche innerhalb der Competenz der Bnndesyersammlang in grandverfassangsmässiger Weise entstanden sind, verpflichten die sämmtlichen soayerainen Bnndesglieder in Gemässheit ihrer eigenen in den Grund- vertragen des Bundes ausgesprochenen Willensbestimmung.
Insofern daher durch Bundesbeschlttsse allgemeine Nor- men aufgestellt werden, kommt ihnen auch in Bezug auf die souverainen Bundesglieder der Charakter von Ge- setzen zu, und in diesem Sinne spricht die Wiener Schln
...ssakte selbst von Bundesgesetzen ^).
II. Da sich aber die Bundesgewalt als eine politische Collegialgewalt (§. 146) ihrem Begriffe nach nur Aber die Mitglieder des volkerrechtlichen Vereins, d. h. nur über die Souveraine selbst erstrecken kann, so ist auch durchaus kein Beschluss der Bundesversammlung fttr die Un- terthanen in den einzelnen Bundesstaaten überhaupt, noch auch Air die Gerichtshöfe in denselben als Gesetz ver- bindlich, so lange er nicht von der betreffenden Staats- regierung speciell zur Damachachtung publicirt ist.


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