Verpfändung Fremder Sachen: Ein Beitrag Zur Dogmatik Und ...
Verpfändung Fremder Sachen: Ein Beitrag Zur Dogmatik Und ...
Hans Philipp
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de pign. 20,1 genügt für diese Annahme nicht. 3) A. M. V. Scheurl: Krit. Viertj. Sehr. Bd. II. S. 446. — •*) I. 52 D. de acqu. rer. dorn. 41,1; cfr. auch I. 23 D. de probat. 22,3, wo „pertinere" offenbar dem „in bonis ' synonym sein soll. ") Die Dehnbarkeit des „in bonis" gesteht Ulpian an einem andern Orte ausdrücklich ein: 1. i § 10 D. si is qui testam. 47,4 „. . . . plenius enim causam bonorum hie accipimus pro utilitate.** Um diese Viel- deutigkeit zu erklären, darf man aber nicht mit Büche...l (Natur I, S. 125) annehmen, dass der ursprüngliche ediktale Sinn lediglich „bonitarisches Eigentum" war, den erst die spätere Interpretation erweiterte. Viel- eicht lag diese Unbestimmtheit, die dem freien Ermessen weiten Spiel- raum liess, grade in der Absicht des edicierenden Prätors. — Gegen Büchel auch Huschke: a. a. O. S. 183, Bachofen: Ffandr. S. 68 u. 69. — Digitized by Google 36 im juristischen Sinn=Verniög'ensstücke i). Dazu kommt noch, dass er „si quid est in actionibus," also die res debita zu den bonis rechnet, während der richtigen Meinung* nach 2) die Verpfandung" einer res debita nicht unter das „in bonis" der direkt gefassten hypothecaria fällt.
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