Völkerrecht: Neubearbeitung Auf Der Gundlage Der 1. Aufl.(1898) Im"handbuch Des öffentlichen ...
Völkerrecht: Neubearbeitung Auf Der Gundlage Der 1. Aufl.(1898) Im"handbuch Des öffentlichen ...
Emanuel Ullmann
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Zessionen be- ruhen dagegen auf Willenseinigung des Erwerbers und des anderen Teils. Allein die Unfähigkeit wilder und barbarischer Völker, einen politisch bedeut- samen Willen in formell wirksamen Rechtsakten zu bekunden, verbietet, derlei Zessionsverträgen eine ernstliche Bedeutung einzuräumen. Sie entsprechen nicht den begrifflichen Erfordernissen einer rechtlich wirksamen Willens- einigung. Übrigens ist seitens der zivilisierten Völker wilden und barbarischen Stämmen nicht einmal beschränkt...e völkerrechtliche Persönlichkeit eingeräumt 2 ). Auch in der Abschließung solcher Verträge bekundet sich doch zunächst nur der Wille, die Selbständigkeit wilder Völker anzuerkennen und die Okkupation nicht lediglich auf einen Akt gewaltsamer Besitznahme zu stellen; vorwiegend dürfte aber die (schon oben S. 303 hervorgehobene) Absicht maßgebend sein, Rivalen auf dem Gebiete kolonisatorischer Unternehmungen zuvorzukommen. Auch politische Klugheit drängt zu einer friedlichen Auseinandersetzung 3 )/ § 95.
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